Leider sind die Formulierung der Vorgaben (nicht nur in NRW) manchmal irreführend, §7 Abs.1.3
Sollte jemand Klagen, wird es mit ziemlicher Sicherheit darauf hinauslaufen, dass die Angaben verschärft würden, der einfache Vereinssport präziser untersagt wird. (Hat jemand einen Überblick, wie die Beschäftigungslage der Juristen coronagedingt aussieht??? ) Nicht alle der an einem Stützpunkt Trainierenden fallen unter den Begriff Leistungssportler…
Der Sport wird überleben und wenn man die Phase nach der Öffnung geschickt nutzt, besteht sogar die Chance eines belebenden Neustarts - der Bewegungshunger ist vorhanden (wenn ich allein die vielen jugendlichen Jogger sehe), bei den verfestigten Strukturen in der LA wird es aber schwierig - abgesehen davon, dass viele Sportanlagen aktuell nicht gut gepflegt werden.
Zitat:…3. sonstigen nicht unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Anbietern, Einrichtungen und Organisationensowie Angebote der Selbsthilfe und musikalischer Unterricht sind in Präsenz untersagt. Hierzu gehören insbesondere Sportangebote der Bildungsträger sowie Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche.In §9 folgt dann die Unterteilung
aus: Verordnung zum Schutzvor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)Vom 30. November 2020
In der ab dem 31. Dezember 2020 gültigen Fassung
Zitat:[font='TimesNewRoman']…Wenn man sich die manchmal zur Groteske ausartenden Diskussionen der "Beschlussfasser" anhört, wähnt man sich in einer Satireveranstaltung - ungeachtet der Tatsache, dass hier auch oft sehr stringent-logisch gearbeitet wird, viele der Beschlüsse berücksichtigen in sinnvoller Weise die pandemischen Erkenntnisse zur Lage (soweit bekannt!). Textarbeit mit Juristen und Verwaltungsbeamten ist aber hin und wieder…
(4) Ausgenommen von Absatz 1 und damit unter Beachtung der allgemeinen Regeln dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften (Arbeitsschutzrecht und so weiter) zulässig sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
Sollte jemand Klagen, wird es mit ziemlicher Sicherheit darauf hinauslaufen, dass die Angaben verschärft würden, der einfache Vereinssport präziser untersagt wird. (Hat jemand einen Überblick, wie die Beschäftigungslage der Juristen coronagedingt aussieht??? ) Nicht alle der an einem Stützpunkt Trainierenden fallen unter den Begriff Leistungssportler…
Der Sport wird überleben und wenn man die Phase nach der Öffnung geschickt nutzt, besteht sogar die Chance eines belebenden Neustarts - der Bewegungshunger ist vorhanden (wenn ich allein die vielen jugendlichen Jogger sehe), bei den verfestigten Strukturen in der LA wird es aber schwierig - abgesehen davon, dass viele Sportanlagen aktuell nicht gut gepflegt werden.