28.07.2014, 13:24
Ich bleibe bei meiner schon geäußerten Meinung : Es sind zwei verschiedene, nicht vergleichbare, Disziplinen. Nach der zurzeit gültigen IWR darf ein Teilnehmer nicht mit einer unterstützenden Vorrichtung starten (nur aK).-
Regel 144f : Sollte diese Prothese tatsächlich genehmigt werden, so dürfte nachträglich keine weitere Maßnahme erfolgen, die das Gerät verändert !
Nach dieser gültigen IWR kann auch die IAAF den Athleten nicht zur EM in Zürich zulassen......obwohl seine hervorragende Leistung anerkennenswert ist.
Heinz Engels, Mainz
Zitat:Erlaubt sind nicht :Es gibt wohl keinen Zweifel, dass danach der Weitspringer zwar starten, aber nicht gewertet werden durfte. Die Prothese war bis zum Start weder kontrolliert noch genehmigt worden. So ist/war sie nach der IWR eine nicht erlaubte unterstützende Vorrichtung !
Regel 144e - Der Gebrauch jeglicher technischer Vorrichtungen, die Federn, Räder oder jedes andere Bauteil enthalten, das dem Benutzer einen Vorteil gegenüber den anderen Wettkämpfern ermöglicht, die solche Vorrichtungen nicht benutzen.
Nationale Bestimmungen DLV : Sind solche Geräte für Behinderte notwendig, um den Sport ausüben zu können, kann ihnen eine Teilnahme an nationalen Wettkämpfen außer Konkurrenz erlaubt werden.
Regel 144f : Der Gebrauch eines Hilfsmittels, das die Eigenschaft hat, die Abmessungen eines Teils des Gerätes gegenüber dem nach den Regeln erlaubten Maximum zu vergrößern oder dem Benutzer einen Vorteil bietet, den er nicht hätte, wenn er das nach den Regeln spezifizierte Gerät benutzen würde.
Regel 144f : Sollte diese Prothese tatsächlich genehmigt werden, so dürfte nachträglich keine weitere Maßnahme erfolgen, die das Gerät verändert !
Nach dieser gültigen IWR kann auch die IAAF den Athleten nicht zur EM in Zürich zulassen......obwohl seine hervorragende Leistung anerkennenswert ist.
Heinz Engels, Mainz