18.07.2026, 14:48
(18.07.2026, 11:26)Besiger schrieb: Ich habe erfahren, dass die Kontrolleure mit einer Body-Cam + Mikro ausgestattet sind, von daher müsste der Gesprächsverlauf dokumentiert sein.
Zudem habe ich bezüglich Paragraph 5.4.3. mal die KI befragt ->
Der entscheidende Satz lautet:
Zitat:"If the Athlete refuses to sign ... or evades the notification, the DCO/Chaperone shall, if possible, inform the Athlete of the Consequences of a Failure to Comply..."Übersetzt:
Zitat:Verweigert der Athlet die Bestätigung der Benachrichtigung oder entzieht er sich der Benachrichtigung, soll der Dopingkontrolleur den Athleten – soweit möglich – über die Folgen eines Nichtbefolgens informieren.Warum das interessant ist
Ansah sagt öffentlich:
Zitat:„Zudem wurden keinerlei Konsequenzen aufgezeigt.“Wenn das zutrifft, stellt sich die Frage:
War der DCO nach dem Standard verpflichtet, ihn über die möglichen Konsequenzen zu informieren?
Der Wortlaut sagt: „shall, if possible“.
Das bedeutet juristisch:War also genügend Zeit für eine Belehrung und hat sie trotzdem nicht stattgefunden, könnte das ein Punkt sein, den Ansahs Verteidigung aufgreift.
- "shall" = grundsätzlich verpflichtend,
- "if possible" = soweit dies möglich war.
Aber Vorsicht
Der Absatz greift nicht in jedem Fall.
Er bezieht sich ausdrücklich auf Situationen, in denen der AthletDie eigentliche Frage lautet also:
- die Benachrichtigung nicht unterschreibt oder
- sich der Benachrichtigung entzieht.
War Ansah überhaupt schon offiziell benachrichtigt?
Oder anders:Davon kann abhängen, ob 5.4.3 überhaupt einschlägig ist.
- Hat der Kontrolleur ihn bereits formell in die Kontrolle genommen?
- Oder befand man sich noch im Stadium davor?
Noch interessanter ist der nächste Satz
Zitat:"When possible, the DCO shall continue to collect a Sample."Also:
Zitat:Wenn möglich, soll der Kontrolleur die Probenahme fortsetzen.Das passt auffällig zu Ansahs Darstellung.
Er behauptet ja:
Zitat:Es wurde nicht angeboten, dass der Kontrolleur mit zum Flughafen fährt.Der Standard verlangt zwar nicht, dass ein DCO jeden Flughafenbesuch mitmacht.
Aber er sagt ausdrücklich:
Zitat:Wenn möglich, soll die Probenahme fortgesetzt werden.Die spannende Frage wäre also:Bedeutet das automatisch einen Freispruch?
- Wäre das hier praktisch möglich gewesen?
- Oder war das objektiv ausgeschlossen?
Nein.
Selbst wenn der Kontrolleur gegen einen Verfahrensstandard verstoßen hätte, heißt das nicht automatisch, dass kein Anti-Doping-Verstoß vorliegt.
Aber:
Verfahrensfehler können bei der Bewertung des Falls erheblich sein.
Gerade weil Ansah sagt,könnte die Dokumentation des DCO entscheidend werden.
- er habe nicht fliehen wollen,
- er habe mit dem Kontrolleur gesprochen,
- der Kontrolleur habe ihm sogar noch Glück gewünscht,
Vielen Lieben Dank für die detaillierte Aufarbeitung des rechtlichen Sachverhalts. Es zeigt, dass dies ein spannendes Verfahren werden kann. Wichtig wird eben sein, was wie dokumentiert ist, z.B. wie es sich mit der Belehrung tatsächlich zugetragen hat. Wenn Ansah nichts untersschrieben hat und die Dokumentation ausschliesslich vom DCO vorgenommen wurde, ist für mich auch die Frage, wie glaubhaft das bewertet wird.
Deswegen hätte ich gerne ein Regelwerk, welches solche Fälle vermeidet.


