16.10.2015, 21:00
(16.10.2015, 15:10)Javeling schrieb: Und diese Nominierungsrichtlinien waren nach dem sportlichen Gleichheitsprinzip (wegen unterschiedlichen Versuchsregeln) eindeutig.
Das Gericht hat auf der Basis des BGB geurteilt, dass sie das nicht waren, sondern im Zweifel zugunsten des Klägers auszulegen sind. Weil er die vom DLV verlangten Kriterien dem Wortsinn nach (Gesetze funktionieren über den Wortsinn) erfüllt hat.