Hellmuth K l i m m e r schrieb:Das Einzige, was zu Recht kritisiert wird, ist, dass die Sportgerichtsbarkeit nicht s o bestehen bleiben kann; sie muss hinter der Strafgerichtsbarkeit zurückstehen.
Zitat:*Eine Doppelbestrafung durch Sport und Staat gelte es auszuschließen .........Hellmuth, *darum geht es hier. Näheres siehe mein Beitrag vom 30.03.2015, 13:57 Uhr.
und eine Harmonisierung des Straf- und des Sportrechts in dem Sinne zu schaffen, fordern Heidler und Harting, dass Wettkampf-Sperren bei der strafrechtlichen Sanktionierung berücksichtigt werden. Spreche ein ordentliches Gericht einen Athleten vom Vorwurf des Dopings frei, müsse auch die Sperre durch den Sportverband aufgehoben werden. „Wegen Missachtung der Unschuldsvermutung im Sportverbandsrecht bei der Verhängung sogar äußerst strafharter Sanktionen muss deshalb erst recht das Sportsverbandsrecht sich dem Ergebnis der mit den umfassenden Möglichkeiten staatlicher Strafverfolgung erkannten Unschuld des nur vermeintlich gewesenen Dopingtäters unterwerfen“, heißt es in dem Text. Die Autoren unterstellen, dass die Einstellung eines Verfahrens die Unschuld des Angeklagten beweise.
Heinz Engels, Mainz