Straßen- und Volksläufe sind in Deutschland nicht urheberrechtlich oder durch ein besonderes Leistungsschutzrecht geschützt. Ein Leistungsschutzrecht für Sportveranstaltungen wird zwar schon seit Jahren von den Verbänden gefordert (siehe z. B. Gutachten von Hilty/Henning-Bodewig), der Gesetzgeber hat aber bisher ein solches Recht nicht eingeführt. Der Begriff „Straßen- und Volkslauf“ hat damit nichts zu tun. Er ist im Übrigen auch nicht als Wortmarke geschützt. Da fehlt es bereits an der Unterscheidungskraft. Und selbst bei einem markenrechtlichen Schutz würde dies die Veranstalter nur hindern, den Begriff zu verwenden, nicht aber einen Straßen- und Volkslauf nach Definition des DLV durchzuführen.
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DLV beschließt Erhöhung der Genehmigungsgebühren
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