16.04.2015, 12:03
Prinzipiell wäre ich der Meinung, dass das im Rahmen der IWR 187.15 zulässig sein dürfte. Das einzige Problem ist hier wohl, dass das "Niederlegen" durch das Fallenlassen etwas unsanft erfolgte.
Das einzig denkbare Argument gegen die Zulässigkeit sehe ich in IWR 187.14a. Da allerdings der Speer ja wohl durchaus wie in IWR 193.1 beschrieben gehalten wurde, kann man die "unorthodoxe Wurfart" m.E. ausschließen.
Auch meine persönliche intuitive Meinung ist, dass nichts gegen einen derartigen Abbruch eines Versuchs spricht, da ja dadurch auch kein ungerechtfertigter Vorteil erzielt wird.
Lediglich falls durch das Fallenlassen umstehende Personen gefährdet werden oder fremdes Material "misshandelt" wird (also es sich um einen fremden Speer handelt), sollte man m.M.n. über eine Verwarnung nachdenken.
Das einzig denkbare Argument gegen die Zulässigkeit sehe ich in IWR 187.14a. Da allerdings der Speer ja wohl durchaus wie in IWR 193.1 beschrieben gehalten wurde, kann man die "unorthodoxe Wurfart" m.E. ausschließen.
Auch meine persönliche intuitive Meinung ist, dass nichts gegen einen derartigen Abbruch eines Versuchs spricht, da ja dadurch auch kein ungerechtfertigter Vorteil erzielt wird.
Lediglich falls durch das Fallenlassen umstehende Personen gefährdet werden oder fremdes Material "misshandelt" wird (also es sich um einen fremden Speer handelt), sollte man m.M.n. über eine Verwarnung nachdenken.