Gestern, 12:44
(Gestern, 08:24)Roy Schmidt schrieb:(Gestern, 07:58)CoachnEngineer schrieb:(Gestern, 07:08)Tom75 schrieb:(Gestern, 06:35)alex72 schrieb: Aber irgendeine Grenze muss diese Kontrollen abseits des Zeitfensters ja haben,
Wenn einer wie hier einen Flug verpassen würde und zu einem erheblichen Verdienstausfall führen würde,
Was ist wenn der Kontrolleur eine Stunde vor einer Prüfung klingelt ?
Etc,...
Dafür muss man dann möglichst genaue Angaben im ADAMS-System machen.
Wenn man dort nur die absolut notwendigen Pflichtangaben macht, kann man schnell in solche Probleme rennen, daher wird bei Schulungen meines Wissens nach dringend angeraten möglichst detaillierte Angaben zu machen.
Aber zu dem Thema kann Roy hoffentlich mehr sagen.
Aber außerhalb des 1h-Zeitfensters bin ich doch nicht verpflichtet, mich an der Stelle aufzuhalten, die ich im ADAMS angegeben habe, richtig?
Doch natürlich! Du musst IMMER an dem Ort anzutreffen sein der im Adams hinterlegt ist.
Der Unterschied zwischen dem 1h-Zeitfenster und einer anderen Zeit ist lediglich, dass du im Zeitfenster immer zu Hause sein musst (bzw an der Adresse die in dem Moment deine Übernachtungsadresse ist) und außerhalb des Fensters der Kontrolleur dich anruft (mit unterdrückter Nummer) wenn du nicht am angegebenen Ort bist und ihr 1h Zeit habt zusammenzutreffen.
Beide Fenster führen bei nicht antreffen zum Misstest.
Edit: Zu der vom Alex gefragten Prüfungssituation: dann kommt er mit in die Uni und wartet falls es nicht anders geht. Ich hatte innerhalb meiner Polizeiausbildung mehrere Kontrollen während des Unterrichts. Eine sogar während einer Klausur. Beim Praktikum auf dem Polizeirevier. Das Sicherheitspersonal an den Zugängen in Polizeigelände werden sogar darüber informiert das jederzeit ein Kobtrolleur kommen kann. Zu den Geländen haben ja normalerweise Zivilisten keinen Zugang.
Ich war 16 Jahre in einem Testpool. Man gewöhnt sich dran und irgendwann akzeptiert man es einfach das es dazu gehört. Aber von außerhalb betrachtet ist es gerade in dem Zeitalter des Datenschutzes schon ein nicht zu verachtender Eingriff.
Was ich meinte, ist der Punkt, dass man wohl doch durchaus in ADAMS außerhalb des 1h Zeitfensters Aufenthaltsorte eintragen kann, an denen eine persönliche wie telefonische Erreichbarkeit sehr unwahrscheinlich ist. Wie wird das mit telefonischer Erreichbarkeit grundsätzlich gehandhabt? Noch gibt es in D durchaus viele Funklöcher? Bzw. Aufenthaltsorte, in denen der Gebrauch von Mobiltelefonen nicht gestattet ist. Wer ist da in der Nachweispflicht hinsichtlich der 1h-Regel? Wann wurde z.B. eine Mailbox-Nachricht tatsächlich zugestellt etc. pp.
Bin ich zum Beispiel verpflichtet einen Anruf mit unterdrückter Nummer zurückzurufen? Etwas was ich z.B. grundsätzlich nicht mache.
Ich bin aufgrund allem, was hier in der Diskussion so aufkommt, echt sehr froh, damit im Moment nix mehr zu tun zu haben. Und mir fällt es auch nicht schwer in Zukunft darauf zu verzichten. Wenn noch mehr so denken, fehlen der LA in Zukunft einige Fachkräfte, wie vermutlich auch Talente

