18.07.2026, 12:09
(18.07.2026, 11:26)Besiger schrieb: Ich habe erfahren, dass die Kontrolleure mit einer Body-Cam + Mikro ausgestattet sind, von daher müsste der Gesprächsverlauf dokumentiert sein.
Zudem habe ich bezüglich Paragraph 5.4.3. mal die KI befragt ->
Der entscheidende Satz lautet:
Zitat:"If the Athlete refuses to sign ... or evades the notification, the DCO/Chaperone shall, if possible, inform the Athlete of the Consequences of a Failure to Comply..."Übersetzt:
Zitat:Verweigert der Athlet die Bestätigung der Benachrichtigung oder entzieht er sich der Benachrichtigung, soll der Dopingkontrolleur den Athleten – soweit möglich – über die Folgen eines Nichtbefolgens informieren.Warum das interessant ist
Ansah sagt öffentlich:
Zitat:„Zudem wurden keinerlei Konsequenzen aufgezeigt.“Wenn das zutrifft, stellt sich die Frage:
War der DCO nach dem Standard verpflichtet, ihn über die möglichen Konsequenzen zu informieren?
Der Wortlaut sagt: „shall, if possible“.
Das bedeutet juristisch:War also genügend Zeit für eine Belehrung und hat sie trotzdem nicht stattgefunden, könnte das ein Punkt sein, den Ansahs Verteidigung aufgreift.
- "shall" = grundsätzlich verpflichtend,
- "if possible" = soweit dies möglich war.
Aber Vorsicht
Der Absatz greift nicht in jedem Fall.
Er bezieht sich ausdrücklich auf Situationen, in denen der AthletDie eigentliche Frage lautet also:
- die Benachrichtigung nicht unterschreibt oder
- sich der Benachrichtigung entzieht.
War Ansah überhaupt schon offiziell benachrichtigt?
Oder anders:Davon kann abhängen, ob 5.4.3 überhaupt einschlägig ist.
- Hat der Kontrolleur ihn bereits formell in die Kontrolle genommen?
- Oder befand man sich noch im Stadium davor?
Noch interessanter ist der nächste Satz
Zitat:"When possible, the DCO shall continue to collect a Sample."Also:
Zitat:Wenn möglich, soll der Kontrolleur die Probenahme fortsetzen.Das passt auffällig zu Ansahs Darstellung.
Er behauptet ja:
Zitat:Es wurde nicht angeboten, dass der Kontrolleur mit zum Flughafen fährt.Der Standard verlangt zwar nicht, dass ein DCO jeden Flughafenbesuch mitmacht.
Aber er sagt ausdrücklich:
Zitat:Wenn möglich, soll die Probenahme fortgesetzt werden.Die spannende Frage wäre also:Bedeutet das automatisch einen Freispruch?
- Wäre das hier praktisch möglich gewesen?
- Oder war das objektiv ausgeschlossen?
Nein.
Selbst wenn der Kontrolleur gegen einen Verfahrensstandard verstoßen hätte, heißt das nicht automatisch, dass kein Anti-Doping-Verstoß vorliegt.
Aber:
Verfahrensfehler können bei der Bewertung des Falls erheblich sein.
Gerade weil Ansah sagt,könnte die Dokumentation des DCO entscheidend werden.
- er habe nicht fliehen wollen,
- er habe mit dem Kontrolleur gesprochen,
- der Kontrolleur habe ihm sogar noch Glück gewünscht,
Sorry, das mit der Body-Cam war Fake-News

