Zitat:IWR - Regel 180.6 : ......Bei allen technischen Wettbewerben, ausgenommen im Hoch- und Stabhochsprung, mit mehr als acht Teilnehmern MÜSSEN jedem von ihnen zunächst drei Versuche gewährt werden,Aus einem aktuellen Anlass folgendes.
den acht Wettkämpfern mit den besten gültigen Leistungen stehen drei weitere Versuche zu.
Jemand hat eine Ausschreibung (Werfertag) gelesen, fragt nach, ob es ausgeschlossen ist, dass man nur 4 Versuche hat. Der Veranstalter antwortet sinngemäß, wenn es nur 4 Versuche gibt, dann wird es in der Ausschreibung erwähnt und ist kein Regelverstoss.
Da gibt es natürlich noch in R.180 die Anmerkung 3 : Der Veranstalter kann in den Durchführungsbestimmungen festlegen, dass bei mehr als 8 Athleten in einem Wettkampf jeder 4 Versuche hat !
Tja, was nun ?
Nach meiner Meinung liegt hier ein Widerspruch vor. Es darf doch wohl nicht vorkommen, dass hier eine Art Basarregel vorliegt, bei der nach Gutdünken ein Veranstalter handeln kann.
Entweder man handelt nach Regel 180.6 oder nach Regel 180 -Anmerkung 3 - !
Und, oder, und oder, vielleicht.....soll es doch nicht geben, oder ?
Heinz Engels, Mainz