Vor 5 Stunden
Bei einer dreistelligen Zahl von verschwiegenen "Einzelfällen" kann man wohl kaum von einer Information der Öffentlichkeit sprechen. Der Welt-Anti-Doping-Code sieht auch keine "verhältnismäßige Abwägung" vor, sondern definiert klipp und klar eine zwingende Veröffentlichung von Sportart, verletzter Anti-Doping-Richtlinie, Name, Dopingsubstanz und Dauer der Sperre (Abschnitt 14.3.2). Ausnahmen gibt es praktisch nur für Minderjährige, da die Kategorien "Protected person lacking legal capacity" und "recreational athlete" bei den Sportlern im Testpool kaum relevant sein dürften.