15.02.2025, 07:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.02.2025, 07:52 von mariusfast.)
(14.02.2025, 23:15)S_J schrieb: Aus der Bundesapothekerordnung:
Zitat:§4
(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
[...]
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt
Aber auch in anderen Berufen würde ich es mir zweimal überlegen, eine des Dopings überführten Person in einer Position mit Zugriff auf / Verantwortung für Medikamente einzustellen.
In anderen Berufszweigen hat sie ja sicherlich eine zweite Chance verdient. Aber man stellt ja auch keinen Alkoholiker als Bartender an.
Bei dem Fall Benfares eher schwierig aufg medialer Berichterstattung. Aber grunds. gibt es ja ein Recht auf lügen. Ausser dort wo es für den Arbeitsplatz relevant ist. In welchen Berufen mit welchen Vorstrafen das der Fall ist, ist alles geregelt und auch m.W. sehr begrenzt.
Bei akt. Lauf. Ermittlungsverfahren besteht nur Wahrheitspflicht wenn dies Zweifel an Eignung aufkommen lässt