10.11.2024, 20:43
(10.11.2024, 18:46)S_J schrieb:(10.11.2024, 18:31)marathoni schrieb: Nicht in der Situation. Aber wo zieht man die Grenze? 200m vor Ziel? 1000m?
Tatsächlich gibt es die Regelung bezüglich der Aufnahme von Verpflegung außerhalb der Verpflegungsstationen im Crosslauf (noch) nicht.
Es gbit die Regel TR 56.8 bezüglich Einrichtung der Verpflegungsstationen (analog zu Bahnwettbewerben TR 17.5; Straßengehen TR 54.10; Straßenlauf 55.8; Berglauf 57.18) , allerdings eben die Unterregelung, die die Aufnahme außerhalb der Stationen untersagt, nicht. Diese gibt es nur auf der Bahn (17.15.4) und der Straße (54.10.8 bzw. 55.8.8). Wie bei allen solchen Regelungen wird dies auf den Mangel an Präzedenzfällen zurückzuführen sein.
Es fällt also, wenn überhaupt, unter die allgemeinen Unterstützungsregelungen unter TR 6, bzw. in diesem Fall möglicherweise unsportlichem Verhalten (TR 7), und unterliegt damit dem Ermessen der Offiziellen. Den benachteiligten Athleten steht selbstverständlich die Möglichkeit offen, einen diesbezüglichen Einspruch einzulegen.
Von Verpflegung oder Unterstützung kann in diesem Fall kaum gesprochen werden, denn es war offensichtlich nur Show. Das mag man peinlich finden, aber mit Regeln würde ich hier allgemein nicht kommen wollen.