Zitat:Was ändert sich für Athleten, die dopen?
Mittels des Arzneimittelgesetzes konnten dopende Athleten strafrechtlich nicht verfolgt werden, sondern nur die Hintermänner - Ärzte, Hersteller, Händler oder Trainer. Denn: Selbstschädigung ist nicht strafbar. Im Sport wird dagegen Selbstdoping verboten.
*Einem Athlet, der verbotene Substanzen mit der Absicht besitzt oder nimmt, sich dadurch einen Vorteil im Wettbewerb zu verschaffen, drohen jetzt Geldstrafen und Gefängnis bis zu drei Jahren.*
Keine Ausflüchte mehr gibt es künftig auch bei den Mengen von Dopingmitteln. Selbst wenn nur kleine Mengen („uneingeschränkte Besitzstrafbarkeit“) bei einem Athleten gefunden werden, macht er sich strafbar.
Zitat:RalfMIch habe gehört, dass es viele 'Pillen', 'Pulver' und sonstige Nahrungsergänzungsmittel gibt, die nichts mit dem Arzneimittelgesetz zu tun, jedoch verbotene Substanzen haben, die im L.-Sport unter 'Dopingverbote' geführt werden.
RE: Anti-Doping-Gesetz
Dem Staat gehören alle seine Bürger an, und er darf alle nur nach den gleichen Regeln behandeln.
Nahezu alle Substanzen, die im Leistungssport unter Dopingverbote fallen, sind Substanzen, die außerhalb des Sports jede Person unbegrenzt mit sich führen darf, von der Einnahme ganz zu schweigen.
Es ist völlig sonnenklar, dass der Besitz sogenannter Dopingsubstanzen unter Sportlern nicht unter Strafe gestellt werden kann, weil der Straftatbestand nicht in juristisch verwertbarer Weise definierbar ist. Jeder Sportler im "System" (wie klingt das denn?) müsste in unsittlicher Weise auf seine bürgerlichen Rechte verzichten, nur um seinen Sport und Beruf auszuüben.
*Einem Athlet, der verbotene Substanzen mit der Absicht besitzt oder nimmt, sich dadurch einen Vorteil im Wettbewerb zu verschaffen, drohen jetzt Geldstrafen und Gefängnis bis zu drei Jahren.*
*Tja, da ein deutscher Athlet auch nach dem GG, Artikel 16 (1) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, darf er als Staatsangehöriger natürlich alles, was nichts mit dem Arzneimittelgesetz (oder rezeptpflichtet verschrieben) zu tun hat, nicht nur 'straffrei' besitzen, sondern auch selbst einnehmen.
Wer kann nun beweisen, dass ein Athlet verbotene Substanzen als Staatsangehöriger oder als Athlet mit der Absicht, sich einen Vorteil zu beschaffen, zu sich genommen hat ?
Besissenesituation :
1. Ein deutscher Staatsangehöriger darf alles, was nicht dem Arzneimittelgesetz (aber Dopingsubstanzen enthält) unterliegt, besitzen und einnehmen (Selbstdoping). Er darf aber kein Athlet sein.
2. Ein Athlet darf nichts besitzen und einnehmen, was nach den IWR- Antidoping- Bestimmungen verboten ist, auch was nicht rezeptpflichtig ist. Er darf dann auch kein deutscher Staatsangehöriger sein.
3. Ein Athlet, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch gegen das neue deutsche 'Anti-Doping-Gesetz' verstösst, kann mit Sanktionen rechnen, wenn er als Teilnehmer nicht schnell genug nach einem Wettkampf das deutsche Land verlässt.
Heinz Engels, Mainz