Die europäische DSGVO ist sehr streng. Unternehmen dürfen z.B. nicht die gespeicherten Informationen zu einer Person mit öffentlich zugänglichen Daten aus den sozialen Netzwerken anreichern.
Aus meiner Sicht besteht hier das Problem, dass die Athletinnen und Athleten nur eine Speicherung Ihrer Daten bei den Landesverbänden und den DLV, aber nicht bei der Leichtathletik-Datenbank zustimmen. Jede Person hat das Recht, dass seine Daten gelöscht bzw. gesperrt werden. Wenn jetzt ein Athlet oder eine Athletin der Speicherung widerspricht, so wendet er oder sie sich an den DLV. Dieser muss dann die Daten löschen bzw. sperren, falls diese noch für die weitere Geschäftstätigkeit benötigt werden. Der DLV kann aber diesen Löschauftrag nicht weitergeben, da er offiziell nichts von einer Speicherung der von ihn verwalteten Daten in der Leichtathletik-Daten weiß.
Eine Ausnahme bilden hier Personen des öffentlichen Lebens. Hier wäre eine Speicherung der Daten erlaubt. Hierzu gehören vermutlich die Kaderathleten des DLVs, aber sicherlich nicht die vielen Hobby-Athleten und Athletinnen.
Aus meiner Sicht besteht hier das Problem, dass die Athletinnen und Athleten nur eine Speicherung Ihrer Daten bei den Landesverbänden und den DLV, aber nicht bei der Leichtathletik-Datenbank zustimmen. Jede Person hat das Recht, dass seine Daten gelöscht bzw. gesperrt werden. Wenn jetzt ein Athlet oder eine Athletin der Speicherung widerspricht, so wendet er oder sie sich an den DLV. Dieser muss dann die Daten löschen bzw. sperren, falls diese noch für die weitere Geschäftstätigkeit benötigt werden. Der DLV kann aber diesen Löschauftrag nicht weitergeben, da er offiziell nichts von einer Speicherung der von ihn verwalteten Daten in der Leichtathletik-Daten weiß.
Eine Ausnahme bilden hier Personen des öffentlichen Lebens. Hier wäre eine Speicherung der Daten erlaubt. Hierzu gehören vermutlich die Kaderathleten des DLVs, aber sicherlich nicht die vielen Hobby-Athleten und Athletinnen.