19.06.2020, 13:22
(19.06.2020, 12:46)Jo498 schrieb: Ein Profisportler gibt *freiwillig* Freiheiten auf (wie die immer unbeobachtet pinkeln zu dürfen, sich aufzuhalten, wo auch immer er möchte etc.), um den Dopingbestimmungen zu genügen. Wegen dieser freiwilligen Aufgabe, die gleichwohl Vorbedingung für die Teilnahme am kontrollen unterliegenden Profisport ist, ist ein Berufen auf die aufgegebenen Rechte/Freiheiten nichtig.Alte Diskussion, so wie man nicht durch Zwang zu *Vernunft* verpflichtet sein kann (-> Philosophentagung) kann man nicht durch Zwang zu *Freiwilligkeit* verpflichtet sein.