Danke! Jetzt wird doch etwas klarer, was du meinst. Das EinKALKULIEREN von Fehlern betrifft ethische Ansprüche, die unter nicht-optimalen Bedingungen durchgesetzt werden müssen. Im Grunde redest du beim Bezug auf das Einkalkulieren von Fehlern, Egoismen ...von einer politisch dimensionierten Erfolgsverantwortung zur Durchsetzung humaner bzw. gerechtfertigter Zwecksetzungen. (Max Weber)
Dazu zählt z.B. auch eine institutionalisierte Dopingbekämpfung, die es nicht bei einer Sportmoral belassen kann. Gleichwohl gibt es Grenzen der Erfolgsverantwortung. Wie weit darf man gehen, um solche Ziele der Dopingbekämpfung zu erreichen? Mein Bezug auf Menschenrechte bezog sich auf den Hinweis auf Grenzen und ihren ethischen Kontext. Mit Rechtsgemeinschaft wollte ich eine gesellschaftliche Verfassung kennzeichnen, die solche Grenzen anerkennt und in ihrem Rechtssystem berücksichtigt. Insofern kann von einem Ethos die Rede sein. Übrigens in der Nähe dessen, was Hegel Sittlichkeit nannte. D.h. hier ist ein moralischer Anspruch nicht mehr nur als Forderung präsent. (Hegel unterschied von einem modernen Ethos (bei dem das Prinzip der Rechtfertigungsnotwendigkeit anerkannt ist) ein traditionelles (vormodernes) Ethos, bei dem diese Bedingung nicht gegeben war) Gleichzeitig wird deutlich, dass besagte Anerkennung von Grenzen selbst nicht mehr erfolgsverantwortlich definierbar ist. Das wird umso wichtiger, als dass wir nicht mehr bloß jenseits des Paradieses existieren, sondern auch in einer wissenschaftlich-technischen und ökonomischen Zivilisation leben. Das bedeutet, dass die Barbarei nicht nur von politischen Ideologien ausgehen kann (die übrigens immer schon die Fehlerbehaftetheit des egoistischen Menschen einkalkuliert haben- und ihn daher einem Umerziehungsprogramm per Erfolgsverantwortung unterzogen haben), sondern auch von der Praxis ausufernder Zweckrationalität. Die Erfolgsverantwortung als Medium des Politischen ist selbst ein zweckrationales Konstrukt. Ihre Notwendigkeit steht außer Frage. Aber wer von einem Ethos spricht- und damit immer eine gesellschaftliche Größenordnung meint, muss ihre humanen Grenzen bedenken. Und bei dem Verweis auf Grenzen des Machbaren und Verfügbaren kann man daher auch nicht von „hehren“ ethischen Ansprüchen reden.
Dazu zählt z.B. auch eine institutionalisierte Dopingbekämpfung, die es nicht bei einer Sportmoral belassen kann. Gleichwohl gibt es Grenzen der Erfolgsverantwortung. Wie weit darf man gehen, um solche Ziele der Dopingbekämpfung zu erreichen? Mein Bezug auf Menschenrechte bezog sich auf den Hinweis auf Grenzen und ihren ethischen Kontext. Mit Rechtsgemeinschaft wollte ich eine gesellschaftliche Verfassung kennzeichnen, die solche Grenzen anerkennt und in ihrem Rechtssystem berücksichtigt. Insofern kann von einem Ethos die Rede sein. Übrigens in der Nähe dessen, was Hegel Sittlichkeit nannte. D.h. hier ist ein moralischer Anspruch nicht mehr nur als Forderung präsent. (Hegel unterschied von einem modernen Ethos (bei dem das Prinzip der Rechtfertigungsnotwendigkeit anerkannt ist) ein traditionelles (vormodernes) Ethos, bei dem diese Bedingung nicht gegeben war) Gleichzeitig wird deutlich, dass besagte Anerkennung von Grenzen selbst nicht mehr erfolgsverantwortlich definierbar ist. Das wird umso wichtiger, als dass wir nicht mehr bloß jenseits des Paradieses existieren, sondern auch in einer wissenschaftlich-technischen und ökonomischen Zivilisation leben. Das bedeutet, dass die Barbarei nicht nur von politischen Ideologien ausgehen kann (die übrigens immer schon die Fehlerbehaftetheit des egoistischen Menschen einkalkuliert haben- und ihn daher einem Umerziehungsprogramm per Erfolgsverantwortung unterzogen haben), sondern auch von der Praxis ausufernder Zweckrationalität. Die Erfolgsverantwortung als Medium des Politischen ist selbst ein zweckrationales Konstrukt. Ihre Notwendigkeit steht außer Frage. Aber wer von einem Ethos spricht- und damit immer eine gesellschaftliche Größenordnung meint, muss ihre humanen Grenzen bedenken. Und bei dem Verweis auf Grenzen des Machbaren und Verfügbaren kann man daher auch nicht von „hehren“ ethischen Ansprüchen reden.