03.02.2015, 00:17
(02.02.2015, 23:59)Doberaner schrieb: Offensichtlich hat die Regelkommission damit keine Probleme, da im Bahn-/Wechselrichterprotokoll auch die 163.4 als Disqualifikationsgrund steht.Mag sein, dass das in der Praxis so gehandhabt wird, und sinnvoll ist es ja auch durchaus, aber aus der Regel kann ich das eigentlich nicht herauslesen.
(02.02.2015, 23:59)Doberaner schrieb: Und wenn in der Anmerkung selbst "eingesperrten" Läufern nichts zugestanden wird, warum sollte man dann überholen dürfen? Ohne Überholen wäre es kein Vorteil.Um den Vorteil geht es mir überhaupt gar nicht, den sehe ich eigentlich schon als gegeben an. Aber der Schluss Vorteil => Disqualifikation ist in der Regel nicht erwähnt, obwohl zweifelsohne sinnvoll.
(02.02.2015, 23:59)Doberaner schrieb: 163.6 scheidet für mich aus, da im zweiten Satz von einer Wiederaufnahme des Laufs gesprochen wird. Das setzt aber voraus, dass dieser vom Läufer vorher abgebrochen wurde (kurz mal innen erholen und dann weiterlaufen usw.). Das kann ich hier nicht erkennen und ist auch im Bahn-/Wechselrichterprotokoll mit "fortsetzen" beschrieben.Dem Regeltext darf der Läufer nach dem freiwilligen Verlassen der Laufbahn den Lauf nicht mehr fortsetzen, von einer "Mindestpause" steht da nichts. Von daher würde ich das schon so auslegen, dass der Athlet mit dem Verlassen der Bahn den Lauf abbricht und zurück auf die Bahn dann eine unzulässige Wiederaufnahme ist. Auch wenn der Autor der Regel wohl eher dein Szenario im Kopf hatte.