02.02.2015, 23:59
(02.02.2015, 18:04)lama schrieb: Ich habe da eher ein formales Problem mit... in der 163.4 steht nur "ist nicht zu disqualifizieren, wenn". Es steht aber nirgendwo, dass ein Läufer automatisch zu disqualifizieren ist, wenn er einen Vorteil hatte (das alte Problem mit dem Umkehrschluss ).
Offensichtlich hat die Regelkommission damit keine Probleme, da im Bahn-/Wechselrichterprotokoll auch die 163.4 als Disqualifikationsgrund steht.
Und wenn in der Anmerkung selbst "eingesperrten" Läufern nichts zugestanden wird, warum sollte man dann überholen dürfen? Ohne Überholen wäre es kein Vorteil.
163.6 scheidet für mich aus, da im zweiten Satz von einer Wiederaufnahme des Laufs gesprochen wird. Das setzt aber voraus, dass dieser vom Läufer vorher abgebrochen wurde (kurz mal innen erholen und dann weiterlaufen usw.). Das kann ich hier nicht erkennen und ist auch im Bahn-/Wechselrichterprotokoll mit "fortsetzen" beschrieben.