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Mutmaßlich verweigerte Dopingprobe von Owen Ansah - Druckversion

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RE: EM 2026 (Tag 7) - Birmingham, 16.08.2026 (2xGold, 3xSilber, 1x Bronze) - muffman - 17.08.2026

Bügner spricht ihn aber quasi frei, indem er davon faselt, an der Seite von Ansah zu stehen. Und das ist eben falsch. Da sagt man dann halt lieber gar nichts dazu : )


RE: EM 2026 (Tag 7) - Birmingham, 16.08.2026 (2xGold, 3xSilber, 1x Bronze) - Läufer 800m - 17.08.2026

(17.08.2026, 07:15)lor-olli schrieb: Es ist absolut nicht zielführend Ansah mit der eigenen MEINUNG zu verurteilen oder freizusprechen. Niemand hier war dabei, keiner ist Zeuge, es steht - so wie es sich bis jetzt darstellt - Aussage gegen Aussage, wir müssen abwarten … (Sind ja keine Kinder hier und Weihnachten ist auch noch nicht Wink).

Generell ist meine Meinung: Doping muss strikt geahndet werden, man kann sich nicht über erwischte Dopingsünder aufregen, die dann mittels juristischer Tricks "davonkommen" und wenn es die eigenen Athleten betrifft wegschauen. Auch die deutsche Leichtathletik ist in der Vergangenheit nicht frei von Doping / Dopingfällen und nur eine konsequente Haltung hat für eine bisher sehr gute (saubere) Bilanz gesorgt.

Der einzige Wermutstropfen: Die Verfahren ziehen sich oft "endlos" in die Länge, das macht die Situation für alle Beteiligten anstrengend. (Außer vielleicht für die Kontrolleure, aber auch die Art ihres Vorgehens wird zukünftig genauer hinterfragt werden)

Aber das ist ja gerade das Wesen der eigenen Meinung, sie muss weder zielführend noch sonst etwas sein.  Und wenn ich schon dabei bin, natürlich muss Doping geahndet werden, aber hier ist halt kein Dopingfall gegeben, sondern ein Verfahrensverstoß bei der Dopingkontrolle.  Und egal ob meine Meinung Zielführend ist. Fahrlässigkeit und Unwissenheit schütz nicht vor Strafe, das ist so in unserem Rechtsystem. Hier allerdings wird die wird die Maximalstrafe gefordert, was wohl eher den Unmut hervorruft. Ist fast so das bei unterlassener Hilfeleistung mit Todesfolge eine Lebenslange Haftstrafe gefordert wird.


RE: EM 2026 (Tag 7) - Birmingham, 16.08.2026 (2xGold, 3xSilber, 1x Bronze) - muffman - 17.08.2026

(17.08.2026, 08:14)Läufer 800m schrieb: Aber das ist ja gerade das Wesen der eigenen Meinung, sie muss weder zielführend noch sonst etwas sein.  Und wenn ich schon dabei bin, natürlich muss Doping geahndet werden, aber hier ist halt kein Dopingfall gegeben, sondern ein Verfahrensverstoß bei der Dopingkontrolle.  Und egal ob meine Meinung Zielführend ist. Fahrlässigkeit und Unwissenheit schütz nicht vor Strafe, das ist so in unserem Rechtsystem. Hier allerdings wird die wird die Maximalstrafe gefordert, was wohl eher den Unmut hervorruft. Ist fast so das bei unterlassener Hilfeleistung mit Todesfolge eine Lebenslange Haftstrafe gefordert wird.

Und woher weißt du, ob es tatsächlich „nur“ ein Verfahrensverstoß war? Genau so versuchen viele Doper nämlich langen Sperren zu entgehen. Ich unterstelle hier nichts, aber man sollte sich trotzdem überlegen, ob man selbst zu sehr die DE-Brille aufhat. Es spielt letztendlich nämlich überhaupt gar keine Rolle, ob er jetzt gedopt hat oder nicht. Und wenn Ansah damit durchkommt, kann man die unangekündigten Kontrollen in Zukunft vermutlich auch gleich sein lassen.


RE: EM 2026 (Tag 7) - Birmingham, 16.08.2026 (2xGold, 3xSilber, 1x Bronze) - alex72 - 17.08.2026

(17.08.2026, 08:14)Läufer 800m schrieb:
(17.08.2026, 07:15)lor-olli schrieb: Es 
Aber das ist ja gerade das Wesen der eigenen Meinung, sie muss weder zielführend noch sonst etwas sein.  Und wenn ich schon dabei bin, natürlich muss Doping geahndet werden, aber hier ist halt kein Dopingfall gegeben, sondern ein Verfahrensverstoß bei der Dopingkontrolle.  Und egal ob meine Meinung Zielführend ist. Fahrlässigkeit und Unwissenheit schütz nicht vor Strafe, das ist so in unserem Rechtsystem. Hier allerdings wird die wird die Maximalstrafe gefordert, was wohl eher den Unmut hervorruft. Ist fast so das bei unterlassener Hilfeleistung mit Todesfolge eine Lebenslange Haftstrafe gefordert wird.
Fahrlässigkeit oder Unwissenheit spielt sehr wohl eine Rolle für die rechtliche Beurteilung. 
Vorsätzliche Taten werden weit härter bestraft.  Unwissenheit spielt auch eine Rolle soweit der Verwender der Regeln Aufklärungspflicht hat !!!


RE: EM 2026 (Tag 7) - Birmingham, 16.08.2026 (2xGold, 3xSilber, 1x Bronze) - Läufer 800m - 17.08.2026

(17.08.2026, 08:29)muffman schrieb:
(17.08.2026, 08:14)Läufer 800m schrieb: Aber das ist ja gerade das Wesen der eigenen Meinung, sie muss weder zielführend noch sonst etwas sein.  Und wenn ich schon dabei bin, natürlich muss Doping geahndet werden, aber hier ist halt kein Dopingfall gegeben, sondern ein Verfahrensverstoß bei der Dopingkontrolle.  Und egal ob meine Meinung Zielführend ist. Fahrlässigkeit und Unwissenheit schütz nicht vor Strafe, das ist so in unserem Rechtsystem. Hier allerdings wird die wird die Maximalstrafe gefordert, was wohl eher den Unmut hervorruft. Ist fast so das bei unterlassener Hilfeleistung mit Todesfolge eine Lebenslange Haftstrafe gefordert wird.

Und woher weißt du, ob es tatsächlich „nur“ ein Verfahrensverstoß war? Genau so versuchen viele Doper nämlich langen Sperren zu entgehen. Ich unterstelle hier nichts, aber man sollte sich trotzdem überlegen, ob man selbst zu sehr die DE-Brille aufhat.

Sorry, aber er ist nun mal nur wegen eines Verfahrensverstoßes angeklagt. Deine Spekulation, was dahinterstecken könnte, grenzt trotz deines "Dementis" an eine Hexenjagd oder der Argumentationslogik von Inquisitoren. Ich habe dabei keineswegs die DE-Brille auf – meine Meinung kannst du in anderen Kommentaren nachlesen, wo ich mich sehr abgewogen und keineswegs immer athletenfreundlich geäußert habe.


RE: EM 2026 (Tag 7) - Birmingham, 16.08.2026 (2xGold, 3xSilber, 1x Bronze) - Läufer 800m - 17.08.2026

(17.08.2026, 08:36)alex72 schrieb:
(17.08.2026, 08:14)Läufer 800m schrieb:
(17.08.2026, 07:15)lor-olli schrieb: Es 
Aber das ist ja gerade das Wesen der eigenen Meinung, sie muss weder zielführend noch sonst etwas sein.  Und wenn ich schon dabei bin, natürlich muss Doping geahndet werden, aber hier ist halt kein Dopingfall gegeben, sondern ein Verfahrensverstoß bei der Dopingkontrolle.  Und egal ob meine Meinung Zielführend ist. Fahrlässigkeit und Unwissenheit schütz nicht vor Strafe, das ist so in unserem Rechtsystem. Hier allerdings wird die wird die Maximalstrafe gefordert, was wohl eher den Unmut hervorruft. Ist fast so das bei unterlassener Hilfeleistung mit Todesfolge eine Lebenslange Haftstrafe gefordert wird.
Fahrlässigkeit oder Unwissenheit spielt sehr wohl eine Rolle für die rechtliche Beurteilung. 
Vorsätzliche Taten werden weit härter bestraft.  Unwissenheit spielt auch eine Rolle soweit der Verwender der Regeln Aufklärungspflicht hat !!!

Alex , das weiß ich, das es ein Rolle spielt bei der Höhe des Strafmaßes in unseren Rechtswesen hat, etwas anders habe ich auch nie geschrieben. Eventuell habe ich es schlecht formuliert. Auch wenn Unwissenheit und Fahrlässigkeit eine Auswirkung auf das Strafmaß hat, schützt dies aber nicht vor einer Strafe an sich. Bei Owen scheint die wohl bisher zumindest nicht zu gelten, man fordert die maximal Strafe für einen solchen Fall, wobei ich nicht weiß ob es da einen Spielraum überhaupt seitens der Nada gibt und man einfach nur den Regeln folgt. Aber das Sportgerichtswesen folgt sowieso nicht unbedingt den Leitlinien des unseres normalen Strafrechtsverfahren...


RE: EM 2026 (Tag 7) - Birmingham, 16.08.2026 (2xGold, 3xSilber, 1x Bronze) - Atanvarno - 17.08.2026

(17.08.2026, 08:41)Läufer 800m schrieb: Sorry, aber er ist nun mal nur wegen eines Verfahrensverstoßes angeklagt.

Die Verweigerung der Abgabe einer Dopingprobe (Ansahs "Verfahrensverstoß") ist im Anti-Doping-Code standardmäßig mit vier Jahren Strafe bewehrt, weil die Verfasser davon ausgingen, dass es kaum akzeptable Gründe gibt die Probenabgabe zu verweigern, es sei denn, man erwartet, dass die Analyse zu einem unerwünschten Ergebnis führt.


RE: EM 2026 (Tag 7) - Birmingham, 16.08.2026 (2xGold, 3xSilber, 1x Bronze) - Peter II - 17.08.2026

(17.08.2026, 09:17)Atanvarno schrieb:
(17.08.2026, 08:41)Läufer 800m schrieb: Sorry, aber er ist nun mal nur wegen eines Verfahrensverstoßes angeklagt.

Die Verweigerung der Abgabe einer Dopingprobe (Ansahs "Verfahrensverstoß") ist im Anti-Doping-Code standardmäßig mit vier Jahren Strafe bewehrt, weil die Verfasser davon ausgingen, dass es kaum akzeptable Gründe gibt die Probenabgabe zu verweigern, es sei denn, man erwartet, dass die Analyse zu einem unerwünschten Ergebnis führt.
das Wörtchen "kaum" könnte die entscheidende Lücke andeuten.

Ich gehe davon aus, dass die NADA Ansah gemäß ihren Regeln verurteilen wird, d.h. Aberkennung der Leistungen und Sperre (4 Jahre oder weniger, keine Ahnung, nach welchen Kriterien eine kürzere Strafe ausgesprochen werden kann). Das ist klar, so sind die Regeln, so werden sie es machen. Ansah wird dann vor den CAS gehen, das scheint mir auch schon klar.

Womit könnte der CAS sich befassen? Ehrlichgsagt finde ich deren Urteile oft extrem schwierig vorherzusehen und oft auch kaum nachzuvollziehen - "Vor Gericht und auf hoher See ist man allein in Gottes Hand" gilt hier anscheinend besonders.

Deine Aussage "dass es kaum akzeptable Gründe gibt die Probenabgabe zu verweigern" bedeutet aber, dass es sehr wohl solche Gründe geben kann. Wenn in den Regeln dafür aber nichts vorgesehen ist, könnte der CAS das bemängeln. Da eine Solche "Härtefallregel" bislang in den Diskussionen, soweit ich sie mitbekommen habe, keine Rolle spielte, gibt es offenbar keine - das wäre ja das, worauf Ansah sich berufen würde.

Sie könnte etwa so aussehen:
1. Der Athlet kann einen Test aus triftigem Grund ablehnen.
2. Der Athlet muss belegen, dass ein triftiger Grund vorliegt und die Durchführung des Tests daher für ihn unzumutbar war.
3. Die NADA beschäftigt sich mit der Begründung des Athleten [das betreffende Gremium setzt sich wie folgt zusammen: X, Y, Z..] und beschließt darüber, ob die Gründe hinreichend und ausreichend belegt sind.
4. Der Beschluss ist zu dokumentieren und wird veröffentlicht.
Das hab ich jetzt so aus der Hüfte geschossen, Juristen werden sicher etwas finden, das wasserdichter ist (und sich dafür hoch bezahlen lassen).

FALLS das CAS eine solche neue Regel verlangt und FALLS Ansah belegen kann, dass ihm etwa durch den Test ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden wäre, hat er m.E. gar keine schlechten Karten. Möglicherweise legt der CAS die Hürde aber auch höher (z.B. Gefahr für Leib und Leben), oder er macht sonstwas absurdes, niemand weiß das.

Vielleicht wurde das Thema schon gestreift, ich hab jetzt nicht alle vorherigen Postings gelesen, muss ich gestehen.

   Gruß
      Peter


RE: Verweigerte Dopingprobe von Owen Ansah - menarfin - 17.08.2026

Ich würde das eher so machen dass es bei dem Verfahren wie bisher bleibt, aber ich würde dem Sportgericht die Möglichkeit einräumen die Strafe zur Bewährung auszusetzen falls es die entsprechenden mildernden Umstände erkennt. Das wäre in meinen Augen die beste Lösung (die man möglicherweise sogar im laufenden Verfahren noch umsetzen könnte wenn man wollte) weil dann eine (oder mehrere, im Falle einer Berufung) zusätzliche Personen auf den Sachverhalt schauen und sich das ganze in Ruhe ohne den Druck der Situation überlegen können.


RE: Verweigerte Dopingprobe von Owen Ansah - Atanvarno - 17.08.2026

Die genaue Formulierung im Original ist

Zitat:Evading Sample collection; or refusing or failing to submit to Sample collection without compelling justification after notification by a duly authorized Person

Ich habe ChatGPT befragt, was Beispiele für "compelling justification" sind.

Zitat:**Der WADA Code definiert „compelling justification“ nicht näher.** Das ist Absicht bzw. wird durch die Rechtsprechung konkretisiert. Entscheidend ist deshalb weniger der Wortlaut des Codes als die CAS-Rechtsprechung zu Art. 2.3.

Die Hürde ist dabei **sehr hoch**.

### 1. Grundsätzlich gilt: Der Athlet muss die Probe abgeben

Der CAS hat die Formulierung sehr restriktiv ausgelegt. In **CAS 2013/A/3077, WADA v. Casas Buitrago** heißt es sinngemäß:

> Wann immer es physisch, hygienisch und moralisch möglich ist, muss die Probe trotz Einwänden des Athleten abgegeben werden.

Der Athlet hatte argumentiert, dass er bereits uriniert hatte und deshalb keine weitere Urinprobe abgeben könne. Der CAS akzeptierte das **nicht** als compelling justification: Er hätte trinken und warten müssen. ([TAS / CAS][1])

Das ist wichtig: **„Ich kann/will gerade keine Probe abgeben“ reicht nicht.**

### 2. Ein klassisches Beispiel für eine echte compelling justification

Ein sehr extremes Beispiel stammt aus **B v. FEI, CAS 2007/A/1415**. Dort wurde als Beispiel für eine compelling justification die Situation genannt, dass ein Athlet erfährt, dass **seine Kinder gerade bei einem schweren Unfall verletzt worden sind**.

Das wird in der Literatur ausdrücklich als Beispiel für einen Fall genannt, bei dem der persönliche Notstand die sofortige Durchführung der Kontrolle überwiegen könnte. ([sportslawbulletin.org][2])

Das zeigt auch ganz gut die Größenordnung: Es geht nicht um eine bloße Unannehmlichkeit oder einen sportlichen Nachteil, sondern um eine **außergewöhnliche Situation von erheblichem Gewicht**.

### 3. Gesundheitliche Gründe sind überraschend kompliziert

Man könnte zunächst denken: „Wenn ich krank bin, ist das doch offensichtlich eine compelling justification.“

So einfach ist es aber gerade nicht.

In einem CAS-Verfahren wurde beispielsweise geltend gemacht, dass der Athlet wegen gesundheitlicher Beschwerden nicht zur Kontrolle erschienen sei. Der CAS stellte fest, dass **die gesundheitlichen Probleme allein noch keine compelling justification darstellten**. ([TAS / CAS][3])

Das bedeutet nicht, dass eine akute medizinische Notlage niemals eine compelling justification sein kann. Aber es reicht nicht, nachträglich einfach zu behaupten:

> „Ich fühlte mich schlecht und deshalb konnte ich nicht.“

Entscheidend sind die konkreten Umstände und insbesondere, ob eine Teilnahme an der Kontrolle tatsächlich unmöglich oder unzumutbar war.

### 4. Auch ein Fehler des Doping Control Officer kann relevant sein

Hier wird es interessanter.

Im Fall **WADA v. Pineda Contreras** hatte der Athlet tatsächlich einen nachvollziehbaren Einwand gegen das vorhandene Urinbecher-Equipment: Ein Behälter war offenbar beschädigt. Der DCO stimmte sogar zu, dass dieser Behälter nicht den Anforderungen entsprach.

Der CAS sagte trotzdem: **keine compelling justification**, weil noch ein anderes geeignetes Behältnis vorhanden war bzw. zusätzliches Material bestellt wurde. Der Athlet hätte die Probe abgeben und seinen Protest dokumentieren sollen. ([Jus Mundi][4])

Das Prinzip ist also ziemlich eindeutig:

**Ein Verfahrensproblem berechtigt den Athleten grundsätzlich nicht dazu, die Kontrolle einfach abzubrechen.**

Er soll die Probe abgeben und die Beanstandung dokumentieren.

---

### 5. Aber: Es gibt auch Fälle, in denen die Kontrolle selbst so fehlerhaft war, dass Art. 2.3 gar nicht erfüllt war

Das ist meines Erachtens der wichtigere Punkt für deine Frage.

Im jüngeren CAS-Fall **CAS 2024/A/10473 Gabriel Barbosa (Gabigol)** ging es darum, dass der Athlet nicht sofort zur Dopingkontrolle erschien. CAS stellte unter anderem fest, dass die Benachrichtigung **nicht durch eine ordnungsgemäß autorisierte Person** erfolgt war und dass die DCOs die Verzögerung zunächst sogar akzeptiert hatten. Deshalb wurde Art. 2.3 nicht erfüllt. ([TAS/CAS][5])

Das ist dogmatisch etwas anderes als eine compelling justification:

> **Nicht jede berechtigte Weigerung ist eine „compelling justification“. Manchmal liegt überhaupt keine wirksame Verpflichtung zur sofortigen Probenabgabe vor.**

Das ist eine wichtige Unterscheidung.

---

### 6. Was wäre also eine „compelling justification“?

Aus der Rechtsprechung lässt sich ungefähr folgende Hierarchie ableiten:

| Situation                                                                        | compelling justification?                                          |
| -------------------------------------------------------------------------------- | ------------------------------------------------------------------- |
| „Ich habe keine Lust auf den Test“                                              | ❌                                                                  |
| „Ich muss dringend zum Training/Wettkampf“                                      | ❌                                                                  |
| „Ich habe gerade keine Zeit“                                                    | ❌                                                                  |
| „Ich habe gerade uriniert“                                                      | ❌                                                                  |
| „Ich möchte erst meinen Anwalt sprechen“                                        | grundsätzlich ❌                                                    |
| „Der DCO macht einen Fehler beim Verfahren“                                      | normalerweise ❌ → Probe abgeben + dokumentieren                    |
| „Ich bin akut krank“                                                            | **nicht automatisch**, konkrete Umstände entscheidend              |
| Akuter medizinischer Notfall                                                    | **möglicherweise ja**                                              |
| Schwerer persönlicher Notfall, z.B. unmittelbare schwere Verletzung eines Kindes | **ja, zumindest als anerkanntes Beispiel**                          |
| DCO/Benachrichtigung nicht ordnungsgemäß autorisiert                            | ggf. **Art. 2.3 gar nicht erfüllt**, statt compelling justification |
| Kontrolle aufgrund gravierender Verfahrensfehler faktisch unmöglich              | möglicherweise relevant, aber sehr einzelfallabhängig              |

Der CAS hat also **keine abschließende Liste** geschaffen. Stattdessen wird ein sehr strenger Grundsatz verwendet: Die Probe ist grundsätzlich abzugeben, **„whenever physically, hygienically and morally possible“**. ([TAS / CAS][1])

---

### 7. Interessant ist die Beweislast

Hier liegt noch ein wichtiger Aspekt.

Wenn die Anti-Doping-Organisation nachweist, dass der Athlet ordnungsgemäß benachrichtigt wurde und die Probe nicht abgegeben hat, muss der Athlet, der sich auf eine compelling justification beruft, diese **nach dem überwiegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab („balance of probabilities“) darlegen**. Das wird beispielsweise im australischen Sports-Tribunal ausdrücklich so zusammengefasst. ([National Sports Tribunal][6])

Und das erklärt auch, warum die Rechtsprechung so streng ist: Sonst könnte praktisch jeder Athlet nach einer verweigerten Probe irgendeine nachträgliche Begründung präsentieren.

---

**Eine interessante Konsequenz daraus:** Die Formulierung „compelling justification“ ist eigentlich deutlich enger als ein normales „reasonable excuse“. Der Maßstab ist nicht:

> „Hatte der Athlet einen nachvollziehbaren Grund?“

sondern eher:

> **„War die Situation so außergewöhnlich, dass es dem Athleten trotz seiner grundsätzlichen Testpflicht nicht zugemutet werden konnte, die Probe abzugeben?“**

Und genau deshalb ist dein Eindruck richtig: **Der Code selbst beantwortet die Frage nicht; die eigentliche Definition entsteht durch die CAS-Rechtsprechung.**

Wenn du möchtest, kann ich dir als Nächstes die **wichtigsten CAS-Fälle zu Art. 2.3 chronologisch durchgehen (CAS 2004/A/714, 2005/A/925, 2007/A/1415, 2013/A/3077, Sun Yang usw.) und herausarbeiten, wie sich die Definition von „compelling justification“ entwickelt hat.** Das ist tatsächlich ziemlich aufschlussreich.

[1]: https://jurisprudence.tas-cas.org/Shared%20Documents/3077.pdf?utm_source=chatgpt.com "Tribunal Arbitral du Sport"
[2]: https://www.sportslawbulletin.org/when-can-an-athlete-refuse-a-drugs-test/?utm_source=chatgpt.com "When can an Athlete refuse a Drugs Test?"
[3]: https://jurisprudence.tas-cas.org/Shared%20Documents/3279.pdf?utm_source=chatgpt.com "Tribunal Arbitral du Sport"
[4]: https://jusmundi.com/en/document/decision/en-world-anti-doping-agency-wada-v-daniel-pineda-contreras-chilean-olympic-committee-coc-award-wednesday-28th-may-2014-1?utm_source=chatgpt.com "WADA v. Daniel Pineda Contreras & COC, Award, 28 May 2014"
[5]: https://www.tas-cas.org/fileadmin/user_upload/FINAL_Award_10473__for_publ._.pdf?utm_source=chatgpt.com "CAS 2024/A/10473 Gabriel Barbosa Almeida v. União & ABCD"
[6]: https://www.nationalsportstribunal.gov.au/sites/default/files/2022-09/National%20Sports%20Tribunal%20Bench%20Book%202022.pdf?utm_source=chatgpt.com "National Sports Tribunal Bench Book 2020"

Lese ich mir das durch, gehe ich davon aus, dass Ansah auf dem Weg keine Chance vor dem CAS hat.

Weiter oben hatte ich ja schon vermutet, dass die Verteidigung in eine andere Richtung gehen wird, nämlich die der fehlenden Aufklärung. Aber auch da sehe ich wenig Chancen, da das Gericht auf die von Ansah absolvierten Anti-Doping-Schulungen verweisen kann.